Vom Gegenstand bis zur ganzen Einrichtung
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

SB-Lagerraum Vermietung eines Lagerraumes (01.07.2017)

Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass die im Vertragstext stehenden Vertragsbestimmungen, zwischen mir und SB-Lagerraum - (nachstehend Vermieter) bzw. dessen befugtem Vertreter, der zur Vertragsunterzeichnung autorisiert ist, ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden und dass die Vertreter des Vermieters nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zumachen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des von den Parteien unterzeichneten Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen.

1. Nutzungsrecht des Mieters

Der Mieter hat das Recht, den angemieteten Lagerraum ausschließlich zur Lagerung in Übereinstimmung mit den vom Vermieter aufgesetzten nachstehenden Vertragsbedingungen zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietvertrages.

2. Übernahme des Lagerraums

2.1 Der Lagerraum ist bei der Übernahme vom Mieter zu kontrollieren und den Vermieter sowohl über Schäden wie auch über Verunreinigungen unverzüglich zu informieren. Wird eine solche Meldung nicht getätigt, geht der Vermieter davon aus, dass der Lagerraum in einem sauberen und schadensfreiem Zustand vom Mieter übernommen wurde. 

2.2 Der Mieter ist dazu verpflichtet, nach Beendigung des Mietvertrages, den Lagerraum,wie bei Mietbeginn übernommen, in einem gereinigten und unbeschädigtem Zustand, an den Vermieter zurückzugeben.

3. Zutritt zur Lagerhalle und dem Lagerraum

3.1 Dem Mieter wird der Zugang zu der Lagerhalle und seinem Lagerraum mithilfe eines Chips, welchen der Mieter behutsam aufzubewahren hat, gewehrt. Der Chip darf vom Mieter nicht an Dritte weitergegeben werden, es sein den diese sind im Mietvertrag oder durch ein schriftliches, vom Mieter unterschriebenes Dokument, dazu autorisiert.

3.2 Der Mieter hat während den Zugangszeiten (Mo-So 06:00 Uhr - 22.00 Uhr) oder nach Absprache mit dem Vermieter Zugang zur Lagerhalle und seinem Lagerraum. Der Vermieter hat das Recht, neben den allgemeinen Zugangszeiten auch spezifische Zugangszeiten festzulegen. Sämtliche Zugangszeiten können ohne vorherige Ankündigung, von Seiten des Vermieters, jederzeit geändert werden. Der Aufenthalt ist außer zur Ein - und Auslagerung in der Lagerhalle und im Lagerraum nicht gestattet. 

3.3 Dem Mieter wird der Zugang zum Lagerraum mittels technischen Zugangsapparaten ermöglicht. Der Vermieter haftet nicht, wenn durch technische Fehler dem Mieter der Zugang zur Lagerhalle verwehrt wird, es sei den der technische Fehler basiert auf vom Vermieter oder seinen Erfüllungshilfen verursachten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Taten.

3.4 Der Zugang zur Lagerhalle und Lagerraum ist nur dem Mieter oder einer von ihm, in schriftlicher Form, bevollmächtigten oder von ihm begleiteten Person gestattet. Eine derartige Bevollmächtigung kann von Seiten des Mieters jederzeit schriftlich widerrufen werden. Der Vermieter ist berechtigt aber nicht verpflichtet, von jeder Person, welche die Lagerhalle betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und falls eine geeignete Legitimation nicht vorhanden ist, den Zugang zu verweigern.

3.5 Der Mieter hat die Pflicht, seinen Lagerraum zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter hant nicht die Pflicht, einen unverschlossenen Lagerraum zu verschließen.

3.6 Bei möglicher auftretender Gefahr hat der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe die Erlaubnis vom Mieter den Lagerraum jederzeit zu öffnen und zu betreten.

3.7 Der Mieter ist dazu verpflichtet, dem Vermieter oder einem Erfüllungsgehilfen zu einem Termin, welcher mindestens 7 Tage im Voraus angekündigt werden muss, im Falle von vorgeschriebenen behördlichen Inspektionen und/oder Instandhaltungsarbeiten und/oder anderen Arbeiten welche notwendig sind, und die Sicherheit bzw. Funktionalität der Lagerhalle sicherzustellen und/oder einen Zu- und Umbau der Lagerhalle. Wird diese Pflicht vom Mieter nicht rechtzeitig nachgegangen, ist der Vermieter dazu berechtigt, den Lagerraum ohne weitere Kommunikationen zu öffnen und zu betreten.

4. Nutzung der Lagerhalle und des Lagerraumes durch den Mieter

4.1 Der Mieter versichert, dass die Gegenstände, welche in dem Lagerraum eingelagert werden, sein Eigentum sind oder ihm die Verfügungsgewalt an diesen durch eine andere Person übergeben wurde und deren Einlagerung gestattet ist.

4.2 Dem Mieter und jeder Person, welche mit dem Mieter oder vom Mieter autorisiert die Lagerhalle betritt oder einen Lagerraum verwendet,ist verboten:

- den Lagerraum in einer Art und Weise zu nutzen, sodass andere Personen gestört oder
   beeinträchtigt werden.

- irgendeine Tätigkeit auszuüben, welche die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die
   einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf.

- den Lagerraum als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.

- ohne Genehmigung durch den Vermieter Veränderungen an dem Lagerraum oder an der
   Lagerhalle vorzunehmen oder etwas an Wand, Decke oder Boden zu befestigen.

- Emission jeglicher Art aus dem Lagerraum austreten zu lassen.

- den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu verhindern.

- zu  rauche oder offenes Licht oder Feuer zu verwenden.

- die Lüftungsanlage zuzustellen oder zu verschließen.

- in Abwesenheit und ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter elektrische Geräte zu
   verwenden.

- verbotene Gegenstände gemäß dem Anhang einzulagern.

4.3 Der Mieter hat die Pflicht, jeglichen Schaden am Lagerraum oder an der Lagerhalle unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und sich entsprechend der Anweisungen des Personals zu verhalten.

4.4 Der Mieter ist verpflichtet jeder Art von Abfall aus seinem Lagerraum zu entfernen und diesen sauber zu halten. Der Mieter ist für die Sauberkeit der Lagereinheit selber verantwortlich. Kosten, welche für die Entfernung und des Transport des Abfalls des Mieters, gehen zu Lasten des Mieters. Der Lagerraum ist stets abzuschließen.

4.5 Bei der Verwendung der vorhandenen Transporthilfen sind die Gebrauchsanweisungen einzuhalten. Nach deren Verwendung sind diese wieder an ihren Platz zurückzustellen.

4.6 Der Mieter darf sich nur zur Ein- und Auslagerung in der Lagerhalle und auf dem Gelände aufhalten.

4.7 Dem Mieter ist es nicht erlaubt den Lagerraum ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten.

4.8 Zur Wahrung der Sicherheit in der Lagerhalle sowie in den Lagerräumen sind von Seiten des Vermieters Kameras installiert. Der Mieter ist einverstanden, dass die Räumlichkeiten kameraüberwacht sind und Aufnahme gemacht werden. Nach eine unbestimmten Zeit werden diese Aufnahmen gelöscht.

4.9 Eine Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses wird während der Mietdauer als Identitätsnachweis gespeichert und nach Vertragsende gelöscht.

5. Alternativer Lagerraum

5.1 Der Vermieter hat das Recht, den Mieter aufzufordern den gemieteten Lagerraum innerhalb von 2 Wochen zu räumen und seine Gegenstände in einen alternativen Lagerraum vergleichbarer Größe zu verbringen.

5.2 Geht der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat der Vermieter das Recht, den Lagerraum zu öffnen und die Gegenstände in einen anderen Lagerraum vergleichbarer Größe zu verbringen. Diese Umlagerung erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters.

5.3 Für den Fall, dass Gegenstände gemäß Punkt 5 in einen vergleichbaren Lagerraum verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Verlängerung aufrecht.

6. Mietentgelt, Mindesrmietdauer, Fälligkeit, Zahlung

6.1 Rechnungen welche von SB-Lagerraum ausgestellt werde, sind je nach Vereinbarung per Überweisung oder Bar zu bezahlen.

6.2 Die Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.3 Zahlungen können nur unmittelbar auf das von SB-Lagerraum angegebene Bankkonto erfolgen.

6.4 Für eine Rückbuchung einer vom Mieter getätigten Zahlungstransaktion berechnen wir dem Mieter 5€ pro Rückbuchung.

6.5 Die Höhe des Mietentgeltes ist im Vertrag geregelt. Die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht anders geregelt, 1 Monat.

6.6 Das Mietentgelt ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung muss spätestens bei Mietbeginn bezahlt werden und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (Eintreffen am Bankkonto des Vermieters am 1. Tag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen werden.

6.7 Der Vermieter hat das Recht, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex, sofern keine Mindestmietdauer vorhanden ist.

6.8 Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderungen angerechnet.

6.9 Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Mieter steht und gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt ist.  

 6.10 Geschäftskunden, die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gem. § 15 USTG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.

7. Fälligkeit, Nicht-Bezahlung des Mietentgelts

7.1 Der Vermieter kann bei fälligen Forderungen Vorzugszinsen in gesetzlicher höhe (§288 BGB) in Rechnung stellen. Desweiteren wird pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00€ berechnet. Zusätzlich hat der Mieter die allfälligen Eintreibungskosten wie z.B. Inkassobüro- und Kosten anwaltlicher Einmahnung zu tragen.

7.2 Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Pfandrechts das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil anzubringen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

8. Pfandrecht/-verwertung

8.1 Um eine Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag zu gewährleisten, überträgt der Mieter dem Vermieter das Eigentum, sowie alle Anwartschaften an sämtlichen Gegenständen und Waren ("Sicherungsgut"), welche zum Bezugszeitpunkt oder später im Lagerraum eingelagert wurden. Die Übereignung des Sicherheitsgutes wird zu dem Zeitpunkt wirksam, wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 30 Tage ganz oder zum Teil (mindestens jedoch mehr als zwei Wochenmieten) im Verzug ist. Dies führ zu eine automatischen Beendigung des Mietvertrags. Daraufhin ist der Vermieter berechtigt, den Mieter unter Androhung des Verkaufs bzw. Verwertung oder Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen innerhalb von 2 Wochen schriftlich aufzufordern.

8.2 Der Vermieter ist einvernehmlich vom Mieter berechtigt, die eingelagerten und dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände und Waren nach Androhung und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen zur Begleichung der noch offenen Forderungen auf Kosten und Risiko des Mieters in einen anderen Lagerraum umzulagern und/oder nach Beendigung des Mietvertrags je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände, diese zu veräußern, zu verwerten oder auf eine den Vermieter angemessene Weise zu entsorgen oder zu vernichten. Der Vermieter übernimmt, egal welcher Art, hinsichtlich der Höhe eines evtl. erzielbaren Verwertungserlöses keinerlei Haftung.

8.3 Die eingelagerten Gegenstände und Waren dürfen von Seiten des Vermieters nur soweit veräußert werden, soweit es für die Begleichung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und angelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem Mieter zu.

9. Kaution

Mit Unterzeichnung des Mietvertrages wir eine Kaution in Höhe von einer Monatsmiete fällig. Die Kaution wird spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Mietvertages ohne Zinsen rückerstattet, soweit die Mietsachen in eine einwandfreien Zustand an den Vermieter übergeben wurde. Der Vermieter darf nicht gezahlten Mietzinsen und/oder etwaige Schadensersatzansprüche mit der Kaution zu verrechnen.

10. Kündigung des Vertrags

10.1 Eine Kündigung ist beiderseits in schriftlicher Form mit einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Stichtag, möglich, es sei den, eine Mindestmietdauer wurde im Vertrag vereinbart wurde. Bei einer vorhandenen Mindestmietdauer ist eine Kündigung erst nach Ablauf dieser Periode möglich.

10.2 Der Vermieter ist berechtigt, Das Vertragsverhältnis beim Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich, mit sofortiger Wirkung, zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkt 4 bis 8 sowie dann vor, wenn der Vermieter seine geschäftliche Tätigkeit am Standort aus welchem Grund auch immer einstellt.

11. Versicherung

Die eingelagerten Gegenstände werden vom Vermieter nicht versichert und deren Lagerung erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der Vermieter hat keine Kenntnis über der Art, der Menge und des Wertes der von Mieter eingelagerten Gegenstände und  kann aufgrund dessen keine Haftung übernehmen. Dem Mieter wird empfohlen die eingelagerten Gegenstände über seine Hausratsversicherung zu versichern.

12. Öffnen des Lagerraumes, stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

12.1 Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein, nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen eines Abteils nicht rechtswidrig, und ausdrücklich gestattet ist.

12.2 Für den Fall einer vertragsgemäßen Kündigung nach Pkt. 10 schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit Wirksam werden der Kündigung in Kraft tritt.

12.3 Die Anwendung des § 545 BGB, stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages, wird ausgeschlossen.

13. Allgemeine Vertragsbestimmungen

13.1 Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.

13.2 Das Vertragsverhältnis (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ersetzt werden. Hierzu bedarf es keiner Einwilligung des Mieters.

13.3 Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

13.4 Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

13.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.


SB-Lagerraum Vermietung einer Lagerbox bzw. Einlagerung Gegenstand (01.07.2017)

Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass die im Vertragstext stehenden Vertragsbestimmungen, zwischen mir und SB-Lagerraum - (nachstehend Vermieter) bzw. dessen befugtem Vertreter, der zur Vertragsunterzeichnung autorisiert ist, ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden und dass die Vertreter des Vermieters nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zumachen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des von den Parteien unterzeichneten Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen.

1. Nutzungsrecht des Mieters

Der Mieter hat das Recht, seine Gegenstände vornehmlich in Boxen des Vermieters, an den Vermieter oder einem Erfüllungsgehilfen zur Einlagerung zu übergeben.

2. Übernahme der Lagerbox

2.1 Die Lagerbox ist bei der Übernahme vom Mieter zu kontrollieren und den Vermieter sowohl über Schäden wie auch über Verunreinigungen unverzüglich zu informieren. Wird eine solche Meldung nicht getätigt, geht der Vermieter davon aus, dass der Lagerraum in einem sauberen und schadensfreiem Zustand vom Mieter übernommen wurde. 

2.2 Der Mieter ist dazu verpflichtet, nach Beendigung des Mietvertrages, die Lagerbox, wie bei Mietbeginn übernommen, in einem gereinigten und unbeschädigtem Zustand, an den Vermieter zurückzugeben.

3. Zugang zur Lagerbox und/oder Gegenstand

3.1 Der Mieter hat nach telefonischer oder schriftlicher Ankündigung mindestens 24 Stunden zuvor während der vereinbarten Zeit, innerhalb der Zugangszeiten (Mo-Fr 08:00 Uhr - 17.00 Uhr), Zugang zu seiner Lagerbox bzw. seinem Gegenstand. Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Zugangszeiten auch geänderte Zugangszeiten festzusetzen.

3.2 Der Zugang Zur Lagerbox bzw. zum Gegenstand ist nur dem Mieter oder einer von ihm, in schriftlicher Form, bevollmächtigten oder von ihm begleiteten Person gestattet. Eine derartige Bevollmächtigung kann von Seiten des Mieters jederzeit schriftlich widerrufen werden. Der Vermieter ist berechtigt aber nicht verpflichtet, von jeder Person, welche die Lagerhalle betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und falls eine geeignete Legitimation nicht vorhanden ist, den Zugang zu verweigern.

3.3 Bei möglicher auftretender Gefahr hat der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe die Erlaubnis vom Mieter die Lagerbox  jederzeit zu öffnen.

4. Nutzung der Lagerbox

4.1 Der Mieter versichert, dass die Gegenstände, welche in dem Lagerraum eingelagert werden, sein Eigentum sind oder ihm die Verfügungsgewalt an diesen durch eine andere Person übergeben wurde und deren Einlagerung gestattet ist.

4.2 Dem Mieter und jeder Person, welche mit dem Mieter oder vom Mieter autorisiert die Lagerbox verwendet, ist verboten:

- die Lagerbox in einer Art und Weise zu nutzen, sodass andere Personen gestört oder
   beeinträchtigt werden.

- ohne Genehmigung durch den Vermieter Veränderungen an der Lagerbox vorzunehmen

- Emission jeglicher Art aus der Lagerbox zu lassen.

- verbotene Gegenstände gemäß dem Anhang einzulagern.

4.3 Der Mieter hat die Pflicht, jeglichen Schaden an der Lagerbox unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

4.4 Der Mieter ist verpflichtet jeder Art von Abfall aus seiner Lagerbox zu entfernen und diesen sauber zu halten. Der Mieter ist für die Sauberkeit der Lagerbox selber verantwortlich. Kosten, welche für die Entfernung und des Transport des Abfalls des Mieters, gehen zu Lasten des Mieters.

4.5 Zur Wahrung der Sicherheit in der Lagerhalle sowie in den Lagerräumen sind von Seiten des Vermieters Kameras installiert. Der Mieter ist einverstanden, dass die Räumlichkeiten kameraüberwacht sind und Aufnahme gemacht werden. Nach eine unbestimmten Zeit werden diese Aufnahmen gelöscht.

4.6 Eine Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses wird während der Mietdauer als Identitätsnachweis gespeichert und nach Vertragsende gelöscht.

5. Alternativer Lagerraum

5.1 Der Vermieter hat das Recht, den Mieter aufzufordern die gemieteten Lagerbox innerhalb von 2 Wochen zu räumen und seine Gegenstände in einen alternative Lagerbox vergleichbarer Größe zu verbringen.

5.2 Geht der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat der Vermieter das Recht, die Lagerbox zu öffnen und die Gegenstände in eine andere Lagerbox vergleichbarer Größe zu verbringen. Diese Umlagerung erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters.

5.3 Für den Fall, dass Gegenstände gemäß Punkt 5 in eine vergleichbare Lagerbox verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Verlängerung aufrecht.

6. Mietentgelt, Mindesrmietdauer, Fälligkeit, Zahlung

6.1 Rechnungen welche von SB-Lagerraum ausgestellt werde, sind je nach Vereinbarung per Überweisung oder Bar zu bezahlen.

6.2 Die Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.3 Zahlungen können nur unmittelbar auf das von SB-Lagerraum angegebene Bankkonto erfolgen.

6.4 Für eine Rückbuchung einer vom Mieter getätigten Zahlungstransaktion berechnen wir dem Mieter 5€ pro Rückbuchnung.

6.5 Die Höhe des Mietentgeltes ist im Vertrag geregelt. Die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht anders geregelt, 1 Monat.

6.6 Das Mietentgelt ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung muss spätestens bei Mietbeginn bezahlt werden und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (Eintreffen am Bankkonto des Vermieters am 1. Tag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen werden.

6.7 Der Vermieter hat das Recht, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex, sofern keine Mindestmietdauer vorhanden ist.

6.8 Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderungen angerechnet.

6.9 Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Mieter steht und gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt ist. 

 6.10 Geschäftskunden, die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gem. § 15 USTG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.

6.11 Dem Mieter werden für den Zugang zu seiner Lagerbox bzw. seinem Gegenstand Kosten in Höhe von 2 € je Lagerbox/Gegenstand auferlegt. Diese Kosten sind als Aufwandsentschädigung zu verstehen. Die erste Einlagerung und letzte Auslagerung sind davon ausgeschlossen.

7. Fälligkeit, Nicht-Bezahlung des Mietentgelts

7.1 Der Vermieter kann bei fälligen Forderungen Vorzugszinsen in gesetzlicher höhe (§288 BGB) in Rechnung stellen. Desweiteren wird pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00€ berechnet. Zusätzlich hat der Mieter die allfälligen Eintreibungskosten wie z.B. Inkassobüro- und Kosten anwaltlicher Einmahnung zu tragen.

7.2 Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Pfandrechts das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und den Zugang zu seiner Lagerbox bzw. seines Gegenstandes zu verweigern und ein. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

8. Pfandrecht/-verwertung

8.1 Um eine Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag zu gewährleisten, überträgt der Mieter dem Vermieter das Eigentum, sowie alle Anwartschaften an sämtlichen Gegenständen und Waren ("Sicherungsgut"), welche zum Bezugszeitpunkt oder später in der Lagerbox oder direkt von Vermieter eingelagert wurden. Die Übereignung des Sicherheitsgutes wird zu dem Zeitpunkt wirksam, wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 30 Tage ganz oder zum Teil (mindestens jedoch mehr als zwei Wochenmieten) im Verzug ist. Dies führ zu eine automatischen Beendigung des Mietvertrags. Daraufhin ist der Vermieter berechtigt, den Mieter unter Androhung des Verkaufs bzw. Verwertung oder Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen innerhalb von 2 Wochen schriftlich aufzufordern.

8.2 Der Vermieter ist einvernehmlich vom Mieter berechtigt, die eingelagerten und dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände und Waren nach Androhung und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen zur Begleichung der noch offenen Forderungen auf Kosten und Risiko des Mieters in einen anderen Lagerraum umzulagern und/oder nach Beendigung des Mietvertrags je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände, diese zu veräußern, zu verwerten oder auf eine den Vermieter angemessene Weise zu entsorgen oder zu vernichten. Der Vermieter übernimmt, egal welcher Art, hinsichtlich der Höhe eines evtl. erzielbaren Verwertungserlöses keinerlei Haftung.

8.3 Die eingelagerten Gegenstände und Waren dürfen von Seiten des Vermieters nur soweit veräußert werden, soweit es für die Begleichung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und angelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem Mieter zu.

9. Kaution

Eine Kaution wir bei der Einlagerung in eine Lagerbox oder eines einzelnen Gegenstandes nicht benötigt

10. Kündigung des Vertrags

10.1 Eine Kündigung ist beiderseits in schriftlicher Form mit einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Stichtag, möglich, es sei den, eine Mindestmietdauer wurde im Vertrag vereinbart wurde. Bei einer vorhandenen Mindestmietdauer ist eine Kündigung erst nach Ablauf dieser Periode möglich.

10.2 Der Vermieter ist berechtigt, Das Vertragsverhältnis beim Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich, mit sofortiger Wirkung, zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkt 4 bis 8 sowie dann vor, wenn der Vermieter seine geschäftliche Tätigkeit am Standort aus welchem Grund auch immer einstellt.

11. Versicherung

Die eingelagerten Gegenstände werden vom Vermieter nicht versichert und deren Lagerung erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der Vermieter hat keine Kenntnis über der Art, der Menge und des Wertes der von Mieter eingelagerten Gegenstände und  kann aufgrund dessen keine Haftung übernehmen. Dem Mieter wird empfohlen die eingelagerten Gegenstände über seine Hausratsversicherung zu versichern.

12. Öffnen des Lagerraumes, stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

12.1 Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein, nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen einer Lagerbox nicht rechtswidrig, und ausdrücklich gestattet ist.

12.2 Für den Fall einer vertragsgemäßen Kündigung nach Pkt. 10 schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit Wirksamwerden der Kündigung in Kraft tritt.

12.3 Die Anwendung des § 545 BGB, stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages, wird ausgeschlossen.

13. Allgemeine Vertragsbestimmungen

13.1 Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.

13.2 Das Vertragsverhältnis (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ersetzt werden. Hierzu bedarf es keiner Einwilligung des Mieters.

13.3 Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

13.4 Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

13.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.